SATZUNG
BIG Asperg 1982 e.V.
gegründet am 21.Juli 1982
eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Ludwigburg
unter der Nr.1020 am 5.August 1982
§ 1
Der Verein führt den Namen Bahnengolf-Interessen-Gemeinschaft e.V. 1982 (Abk. BIG Asperg e.V.) und soll in das Vereinsregister Ludwigsburg eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Asperg
§ 2
1.Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Bahnengolfsportes, jeder andere Art von Sport und Leibesertüchtigung, sowie die Kontaktpflege zu in- und ausländischen Vereinen und Organisationen auf gemeinnütziger Grundlage.
2.Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Teilnahme am Spielbetrieb des Verbandes auf Leistungsebene und durch die Teilnahme an Turnieren auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene verwirklicht.
3.Die Bahnengolf-Interessen-Gemeinschaft Asperg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
4.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines
6.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes, des Württ .Bahnengolfsport Verbandes, sowie deren Fach- und Dachverbände. Er beachtet deren Satzungen und Ordnungen
§ 4
1.Der Verein hat:
 a) ordentliche Mitglieder
 b) Jugendmitglieder
2.Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder.
3.Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Verein zu erfolgen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung
§ 5
Mit der Mitgliedschaft erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins und die derjenigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört, an.
§ 6
Jedes natürliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht. Jugendmitglieder haben kein Wahl- oder Stimmrecht.
§ 7
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jeweils jährlich bezahlt.
§ 8
Jugendliche, Schüler, Auszubildende und Wehrpflichtige zahlen 50% des festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
§ 9
Für die Aufnahme in den Verein bezahlt jedes Mitglied einen einmaligen Beitrag, der gem. §7 festgesetzt wird. Er ist sofort bei Aufnahme fällig.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt:
a.durch schriftliche Austrittserklärung
b.durch Ausschluß bei Zahlungsrückständen, die trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht bereinigt wurden.
c.durch Ausschluß bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins und/oder der ihm übergeordneten Verbänden.
d.durch unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten
e.durch Tod
f.Mitglieder, die nach b) – d) ausgeschlossen werden, können sich innerhalb 14 Tagen an die Hauptversammlung wenden, die hierüber endgültig entscheidet.
g.über einen Ausschluß b) – d) entscheidet der Vorstand. Der Beschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 11
Organe des Vereins sind:
a.der Vorstand
b.die Hauptversammlung
§ 12
1.Der Vorstand besteht aus:
 
a.dem 1.Vorsitzenden
b.dem 2.Vorsitzenden
c.dem Kassier
  Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
 1.Vorsitzender
 2.Vorsitzender
2.Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 13
1.über jede Vorstandssitzung oder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
2.Die Protokolle sind vom 1.Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muß ausreichende Angaben über Zeit und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Ergebnisse von Wahlen und den Inhalt aller wichtigen Beschlüsse enthalten.
§ 14
Die Hauptversammlung findet jährlich zu Beginn des Jahres statt. Ihre Mitglieder wählen alle 2 Jahre den Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, so ist das Amt auf der nächsten Hauptversammlung zu besetzen. Der Restvorstand kann zwischenzeitlich ein Amt kommissarisch besetzen. Verbleibt nurmehr ein Vorstandsmitglied, so ist innerhalb 4 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ einzuberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung muß 14 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Anträge zur Hauptversammlung müssen 4 Tage vor dem Termin dem Vorstand vorliegen.

Der Hauptversammlung obliegt vor allem:

a.Entgegennahme der Jahresberichte
b.Entlastung des Vorstandes
c.Wahlen
d.Festsetzung der Beiträge
e.Satzungsänderungen

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Er muß es tun, wenn 1/3 der Mitglieder dies wünschen.
§ 16
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31.12. gebildet.
§ 17
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 18
Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes dem Württ. Bahnengolfsport Verband zuzuleiten, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Jugendförderung, zu verwenden hat.
Asperg, den 26.Februar 2006